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Wie informieren Unternehmen richtig zur Schlichtung?

Schlichtung – Recht/Gesetz. Ordner auf Schreibtisch mit Beschriftung neben Paragraf und Waage. Anwalt
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Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz konkretisiert (Az.: VIII ZR 265/18 und VIII ZR 263/18).

Händler mit Sitz in Deutschland müssen auf ihrer Webseite nicht nur einen klickbaren Link zur europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung bereithalten, sondern sie treffen auch Informationspflichten bezüglich Schlichtungsstellen. Zum Beispiel müssen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigen auf ihrer Webseite und/ oder in den AGB darüber informieren, inwieweit sie bereit sind an Schlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 36(1) Nr. 1 VSBG). Unabhängig von der Beschäftigtenzahl müssen Unternehmen, die zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren gesetzlich verpflichtet sind oder sich selbst dazu verpflichtet haben, die zuständige Schlichtungsstelle und deren Kontaktinformationen nennen (§ 36(1) Nr. 2 VSBG).

Artikelnr: 236700

Benedikt Grabl

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